Umsatzsteuervergütung für Ausländer
Ausländische Unternehmer sowie ausländische Privatpersonen, die in Deutschland für ihr Unternehmen Lieferungen oder Leistungen beziehen, können die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen im sog. Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet erhalten.
Privatpersonen erhalten die von ihnen in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer dann vom Verkäufer zurückerstattet, wenn sie in Deutschland erworbene Waren von Deutschland aus in ein Gebiet außerhalb der Europäischen Union verbringen. Diese Ausfuhr muss vom deutschen Zoll amtlich bescheinigt und die Rechnung sodann an den Rechnungsaussteller zurückgesandt werden, der daraufhin die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer erstatten kann. Der Rechnungsaussteller kann die erstattete Umsatzsteuer vom für ihn zuständigen Finanzamt mittels Angabe der entsprechenden Umsatzsteuerberichtigung (steuerfreie Ausfuhrlieferung) in der Umsatzsteuervoranmeldung zurückerhalten.
Ausländischen Unternehmern wird die in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer zurückerstattet, wenn sie für ihr Unternehmen Waren oder Dienstleistungen von einem deutschen Unternehmen bezogen worden sind.
Ein ausländischer Unternehmer, der bei einem deutschen Finanzamt im allgemeinen Besteuerungsverfahren geführt wird, macht hierfür die nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge bei diesem Finanzamt geltend (§ 16 Abs. 2 Satz 1 UStG).
Andere ausländische Unternehmer können die in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer nur im Rahmen eines besonderen Vorsteuer-Vergütungsverfahrens zurückerhalten, hierfür ist das Bundesamt für Finanzen zuständig.
Eine Erstattung innerhalb dieses Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist möglich für ausländische Unternehmer, die in Deutschland keine Umsätze oder nur Umsätze ausgeführt haben, die nach § 4 Nr. 3 UStG (das sind bestimmte grenzüberschreitende Güterbeförderungsleistungen) steuerfrei sind, und die dem Abzugsverfahren oder der Beförderungseinzelbesteuerung gemäß § 16 Absatz 5 UStG unterlegen haben. Unterliegt der ausländische Unternehmer der Abzugsverfahren, muss dieses auch tatsächlich durchgeführt worden sein.
Bei Unternehmern, die in einem Staat außerhalb der EU ansässig ist, gilt der so genannte Grundsatz der Gegenseitigkeit. Deshalb können ein solcher Unternehmer die Umsatzsteuer nur dann vergütet erhalten, wenn in dem Staat, in dem er seinen Sitz hat, entweder keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben wird oder dieser Staat erhobene Umsatzsteuer auch an in Deutschland ansässige Unternehmer vergütet. Auch wenn die Gegenseitigkeit vorliegt, ist allerdings für Unternehmer aus Drittstaaten die Vergütung der Vorsteuerbeträge ausgeschlossen, die auf pauschalierte Reisekosten und den Bezug von Kraftstoffen (Betankungen) für den Straßen- und Luftverkehr entfallen. Bei fehlender Gegenseitigkeit ist das Vorsteuer-Vergütungsverfahren nur insoweit durchzuführen, als ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Inland erbringt, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer entweder im Abzugsverfahren einbehalten und abgeführt oder die Nullregelung in Anspruch genommen hat. Das gilt auch, soweit ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer Umsätze ausgeführt hat, die der Beförderungseinzelbesteuerung unterlegen haben. Die Vergütung der Vorsteuerbeträge bleibt in diesen Fällen jedoch ausgeschlossen, soweit die Vorsteuerbeträge auf pauschalierte Reisekosten und den Bezug von Kraftstoffen für den Straßen- und Luftverkehr entfallen.
Die Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuer- Vergütungsverfahrens erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrags, der auf dem amtlichen Formular stellen zu stellen und vom ausländischen Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben ist. Dem Antrag müssen sämtliche Rechnungen, für die eine Vergütung der Umsatzsteuer beantragt wird, im Original beigefügt werden. Sämtliche Rechnungen mit einem Rechnungsbetrag (einschließlich Umsatzsteuer) von über 100,- € sind in der Anlage zum Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer einzeln aufzuführen. Bei Rechnungen bis 100,- € (einschließlich Umsatzsteuer), bei denen Entgelt und Umsatzsteuer in einer Summe angegeben sind, kann der ausländische Unternehmer die Rechnungen getrennt nach Steuersatz und Kostenarten, z.B. nach Kosten für Treibstoff, Übernachtungen und Verpflegung, mit laufenden Nummern versehen und sie mit diesen Nummern und den Bruttorechnungsbeträgen in gesonderten Aufstellungen zusammenfassen und aufrechnen. Aus dem jeweiligen Endbetrag ist die darin enthaltenen Umsatzsteuer herauszurechnen und als eine Position in die Anlage zum Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer zu übertragen. Des weiteren muss der Unternehmer eine Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, vorlegen, mit der er nachweist, dass er in seinem Sitzstaat als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist (Unternehmerbescheinigung, § 61 Absatz 3 UStDV). Unternehmer, die Umsätze ausgeführt haben, die der Besteuerung im Abzugsverfahren (§§ 51 bis 56 UStDV) unterlegen haben, müssen sich von sämtlichen Leistungsempfängern die Durchführung des Abzugsverfahrens bescheinigen lassen.
Die Vergütung der Umsatzsteuer muss bei Unternehmern mit Sitz innerhalb der EU mindestens 200,- €, bei Unternehmern mit Sitz in Drittstaaten mindestens 500,- € betragen. Für Vergütungszeiträume, die den Monat Dezember einschließen, ermäßigt sich dieser Mindestbetrag auf 25,- € (EU), beziehungsweise 250,- € (Drittstaaten).
Der Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer muss spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres gestellt werden, wobei allein der Eingang beim Bundesamt für Finanzen maßgeblich ist. Diese Abgabefrist ist eine Ausschlussfrist, die weder vorab noch nachträglich verlängert werden kann. Die vorhergehende Übermittlung einer Fernkopie (Telefax) des Antrages bewirkt keine Fristwahrung!
Der Vergütungszeitraum darf das Kalenderjahr nicht überschreiten und muss mindestens 3 Monate umfassen. Sollte es sich beim Vergütungszeitraum um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handeln (also einschließlich Dezember), kann der Vergütungszeitraum auch ausnahmsweise weniger als 3 Monate umfassen. Soweit der Unternehmer die Vergütung der Umsatzsteuer aus Rechnungen von verschiedenen Kalenderjahren beantragen möchte, muss er dazu für jedes Kalenderjahr gesondert (mindestens) einen Antrag stellen. Der vom Unternehmer gewählte zulässige Vergütungszeitraum muss bei weiteren Anträgen zum entsprechenden Kalenderjahr stets eingehalten werden. Überschneidungen von Vergütungszeiträumen sind nicht zulässig. Der maßgebliche Vergütungszeitraum richtet sich bei Rechnungen, die nach der Ausführung von Lieferungen oder Leistungen gestellt werden, nach dem Datum des Rechnungserhalts, bei Rechnungen, die vor der Ausführung von Lieferungen oder Leistungen gestellt werden, nach dem Datum des Rechnungserhalts und dem Datum der Zahlung.
Wichtig: Der Antragsteller ist verpflichtet, die Originalrechnungen und -belege, für die eine Vergütung der Umsatzsteuer erfolgt ist, für die Dauer von 6 Jahren aufzubewahren.


